Re: Klage gegen 1,54 Euro Stundenlohn abgewiesen
Verfasst: 09.04.2014, 19:38
Leute, alles menschlich, einige Anwälte und Richter sind eben auch nur Lumpen. Und die sind ja geschützt!
MfG
MfG
"Sittenwidrig" heißt, dass der Arbeitsvertrag nichtig ist (§ 138 BGB = der Vertrag gilt als von Anfang an nicht vorhanden). Diese Interpretation des Urteils auf t-online.de ist also nicht richtig, weil die Sittenwidrigkeit für den Erstattungsanspruch des Jobcenters vollkommen ausreichen würde:Caloderma hat geschrieben:http://www.t-online.de/wirtschaft/jobs/ ... nlohn.htmlÜberraschung im Rechtsstreit um Lohndumping. Eine Arbeitsagentur in Südbrandenburg hat eine Niederlage erlitten, das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage des Jobcenters Oberspreewald-Lausitz gegen einen Rechtsanwalt wegen angeblicher Ausbeutung zu Mini-Löhnen ab.
Da fehlem einem glatt die Worte ! Und die zwei ausgebeuteten dürfen wohl nun auch nicht kündigen, da sonst ihnen die Stütze für 3 Monate gekürzt wird. Also, sich weiter ausbeuten lassen. Dieser Kanzlei müsste die Zulassung entzogen werden.
Tatsächlich hat das Gericht den Spottlohn als nicht sittenwidrig angesehen, weil die verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage zusätzlich zu dem niedrigen Betrag Voraussetzung der Sittenwidrigkeit sei:Diese Löhne seien zwar sittenwidrig, urteilte das Gericht. Der Anwalt habe aber nicht ausbeuterisch gehandelt: Die Beschäftigten hätten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen.
http://www.kostenlose-urteile.de/ArbG-C ... s18030.htm(...)
Ob ein sittenwidriger Lohn vorliege, dürfte davon abhängen, wie die zu erbringende Arbeitsleistung üblicher Weise zu bewerten ist, führte der Richter aus. Werde der im Wirtschaftszweig übliche Lohn um mehr als 1/3 unterschritten, so spreche man von einem sittenwidrigen Lohn.
Keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage erkennbar
Das Arbeitsgericht wies die Klagen der Jobcenter am 9. April 2014 ab. Zwar habe ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung zweier Mitarbeiter des Beklagten und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt vorgelegen. Allerdings konnte das Arbeitsgericht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls keine verwerfliche Absicht zur Ausnutzung einer Zwangslage der Mitarbeiter erkennen. Daher mussten die Klagen abgewiesen werden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.