Ladendetektiv greift durch
Bei einer Auseinandersetzung in Freital wird ein Asylbewerber mit Pfefferspray verletzt. Das hat ein Nachspiel vor Gericht.
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Zu der Auseinandersetzung zwischen beiden war es laut Anklage am 23. Februar dieses Jahres im Penny-Markt an der Bahnhofsstraße in Freital gekommen. Zusammen mit zwei weiteren Männern, vermutlich ebenfalls Asylbewerber, hatte das Opfer den Lebensmittelmarkt betreten und dort ganz gezielt die Konfrontation mit dem Angeklagten gesucht.
Dieser verwies die Männer des Hauses. Aber nur die zwei Begleiter verließen den Markt umgehend. Der Geschädigte blieb und drohte dem Detektiv weiter, bis der zwei Meter große Deutsche schließlich das Reizgas zückte und kurz darauf auch einsetzte. Bei dem Spray handelte es sich nicht um CS-Gas, auch als Tränengas bekannt, sondern um ein Pfefferspray, das zur Tierabwehr, nicht aber für den Einsatz gegen Menschen zugelassen ist.
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Der Einsatz des Gases wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Angeklagte damit einen gleichwertigen Angriff hätte abwehren müssen, erklärte sie. Die Schubser und angetäuschte Schläge des Geschädigten seien das aber nicht gewesen. Sie war der Ansicht, dass der große und kräftige Angeklagte sich hätte anders zur Wehr setzen können.
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Immerhin behauptet die Richterin nicht, dass der Einsatz einer illegalen Waffe automatisch die Notwehr ausschließen würde. Das wäre eindeutig falsch. Man kann sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafbar machen und wegen des Einsatzes der illegalen Waffe trotzdem durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Es bleibt aber das generelle Problem, dass Richter ohne jegliche Erfahrungen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen völlig freihändig entscheiden, welche milderen Mittel ohne unzumutbare zusätzliche Eigengefährdung des Notwehrübenden zur Verfügung gestanden hätten. Das hat schon zu vielen Fehlurteilen geführt.
Dieses Problem umschifft die Richterin hier allerdings durch den Hinweis auf die fehlende "Gleichwertigkeit": Völlig unzumutbar sind Experimente mit möglicherweise unzulänglichen milderen Mitteln nur, wenn man die eigene körperliche Unversehrtheit oder die Dritter verteidigt. Hier geht es aber um tätliche Beleidigung und Hausfriedensbruch (wobei alle Rechtsgüter grundsätzlich notwehrfähig sind, auch die persönliche Ehre und das Hausrecht), da wäre es dem kräftigen und hochgewachsenen Sicherheitsmitarbeiter nach Auffassung der Richterin wohl zumutbar gewesen, zunächst auszuprobieren, ob er den Aggressor herausschieben oder bis zum Eintreffen der Polizei festhalten konnte.