Zwei zusammengefasste herüberkopierte Beiträge, die sich mit dem Abgleich der widerstreitenden Staatspflichten, die Menschenwürde von Angeklagten und Verurteilten auf der einen Seite und den Anspruch des Bürgers auf Schutz vor Gewalt und Willkür befasst:
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Zitat: Deswegen SV ! Und da gibt es überhaupt nichts nachzudenken, die Regeln für SV sind da--------
Die Regeln für die SV sind immer noch ein Verfassungsproblem. Eine echte lebenslängliche SV, die wie eine ordinäre Gefängnisstrafe oder jedenfalls in sehr ähnlicher Weise vollstreckt wird, steht auch mit dem Artikel 1 in einem Konflikt. Der Grund für das Urteil des Verfassungsgerichts hinsichtlich der echten lebenslänglichen FreiheitsSTRAFE war nämlich, dass es nach Ansicht des Gerichts gegen die Menschwürde verstoße, wenn ein Mensch überhaupt keine zuverlässige Perspektive für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit in absehbarer Zukunft habe. Deswegen ist die echte lebenslängliche Sicherungsverwahrung auch ein Artikel 1 - Problem. Das hat in den 90`er Jahren zu Gesetzesänderungen und neuen Verfassungsgerichtsurteilen geführt. Jetzt haben sie sich darauf geeinigt, dass nach spätestens 10 Jahren SV ein psychologisches Gutachten angefertigt werden muss, ob der Gefangene noch gefährlich ist. Wenn ja, dann muss alle 2 Jahre ein weiteres Gutachten erstellt werden.
Ich halte das für einen faulen Kompromiss, weil die Rechtspolitiker und Verfassungsrichter auf die Tour ihre ureigene Verantwortung auf die Gutachter abgeschoben haben.
Diese Gutachter sind im Gegensatz zu Parlamentariern und Richtern auch noch angreifbar, wenn sie einen schweren Fehler machen. Also wird es nur selten vorkommen, dass ein Psychologe Kopf und Kragen riskiert, um die Freilassung eines Schwerverbrechers ganz alleine zu verantworten.
Im Ergebnis sitzen die Betroffenen dann doch noch bis an ihr Lebensende hinter Schloß und Riegel und haben effektiv NICHT die verfassungsrechtlich gebotene und höchstrichterlich festgestellt menschenrechtsnotwendige Aussicht auf ein freies Leben in der Zukunft. Aber dafür ist ja jetzt die Psycho - Branche zuständig und die eigentlich Verantwortlichen haben nix mehr damit zu tun.
Aus diesen Gründen habe ich hier öffentlich über eine SV nachgedacht, die solche Lebensbedingungen ermöglicht, die einem Leben in Freiheit MAXIMAL ANGENÄHERT sind. Z. B. hinsichtlich der Berufsfreiheit. Wer in dieser Einrichtung nicht vom Staat versorgt werden will, soll alle irgendwie herstellbaren Möglichkeiten haben, seine Berufsfreiheit auszuüben. Als Nebenprodukt dieser Freiheit würde er dann von reinen Kostenfaktor zum Steuerzahler, wenn er beruflich erfolgreich ist. Das hat auch was mit Menschenwürde zu tun.
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Zitat:
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Nochmals auf den Punkt zu kommen,....keine Todesstrafe, aber eine echte lebenslange Haft!!!
Und da sind die Richter gefragt, die meistens viel zu milde Urteile fällen.----
Das liest man immer wieder, es ist aber nicht möglich, die Todesstrafe durch eine ECHTE lebenslängliche Freiheitsstrafe zu ersetzen. Nach der in D und vielen anderen Ländern Europas geltenden Rechtsprechung ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ohne die reelle Aussicht auf eine Entlassung in berechenbarer Zeit eine Menschenrechtsverletzung. Das deutsche Verfassungsgericht hat 1977 festgestellt, dass dadurch Art. 1 Grundgesetz verletzt sei. Damit ist die echte lebenslängliche Freiheitsstrafe noch verfassungswidriger als die Todesstrafe. Die durch Art. 1 geschützte Menschenwürde ist ABSOLUT unantastbar und mit keiner denkbaren politischen Mehrheit einschränkbar. Den Artikel 102 dagegen könnte man möglicherweise - da gibt es unterschiedliche Meinungen der Fachleute - mit einer 2/3 - Mehrheit von Bundestag und Bundesrat abschaffen und die Todesstrafe wieder einführen. Da diese Fakten nicht jeder genau kennt, empfehle ich die Lektüre des wichtigsten BVerfG - Urteils zu dem Thema lebenslänglich und Menschenwürde:
http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv045187.htmlRandziffer 191 des Textes:
"Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 I GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß. Um diese Aussicht, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht, in einer Weise abzusichern, die verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, genügt das Institut der Begnadigung allein nicht."
Bei besonders gefährlichen Schwerkriminellen bleibt zum Schutz der Allgemeinheit daher nur die letzte Möglichkeit der Sicherheitsverwahrung NACH Ende der Bestrafung. Die Bestrafung muss aber auf jeden Fall irgendwann ein absehbares Ende haben, das erfordert der absolute Schutz der Menschenwürde.