Ich weiß ja, dass Du keine Anwälte magst, aber für diesen freiberuflichen Rechtswissenschaftler kann sicher keine juristische Fakultät Deutschland etwas:
Freiberuflicher Rechtswissenschaftler
RENÉ SCHNEIDER
BREUL 16
48143 MÜNSTER
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von 11 bis 21 Uhr
Das hier kann gleich aus zwei Gründen unmöglich Volksverhetzung sein:
Im Fernsehprogramm der ARD wurde am Dienstag, den 18. August 2015, um 22.45 Uhr, eine
Sendung des WDR mit dem Titel „Menschen bei Maischberger“ ausgestrahlt. Dabei handelte
es sich um eine Gesprächsrunde, in welcher der Beschuldigte sagte:
„Ich glaub noch nicht mal, daß ein Politiker nach Freital gehen muß, es würde
einfach reichen, wenn die zwei Hundertschaften da hinschicken und die Leute
einkassieren, und sagen ‚heute Nacht bleibt ihr im Knast, denkt mal darüber nach,
was ihr hier macht und morgen kommt ihr hier nicht mehr her’“.
Es besteht der Verdacht auf Volksverhetzung. Die zitierte Gedankenäußerung enthält eine
Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung, sie ist auch
geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören
1.) ist es ganz sicher keine "Gewalt" im Sinne des § 130 StGB, wenn die Polizei gewalttätige Randalierer über Nacht einsperrt. Der Gewaltbegriff in strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen meint immer rechtswidrige Gewalt und niemals legale polizeiliche Zwangsmittel oder verhältnismäßige Notwehr.
2.) Der § 130 StGB in seiner heutigen Fassung schützt nur Minderheiten und nicht die Mehrheitsbevölkerung, ganz sicher aber keine Nazi - Mobs. Man könnte zwar die Auffassung vertreten, dass künftig alle rassistischen Anfeindungen gegen Menschen durch schärfere Spezialgesetze geahndet werden sollten, also auch die Anfeindung der Mehrheitsbevölkerung durch aggressive Minderheiten, aber im Moment ist das eben eindeutig nicht so geregelt. Außerdem würde selbst ein entsprechender Umbau des § 130 ganz bestimmt keinen Schutz rassistisch aggressiver Teile der Mehrheitsbevölkerung vor Gegenmaßnahmen der Exekutive enthalten.