Die "Insellösung"

Hier wird das Problem des zunehmend mangelhaften Schutzes der Bürger vor Gewalttaten und dessen verfassungsrechtliche Relevanz erörtert. (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG)

Re: Die "Insellösung"

Beitragvon maxikatze » So 3. Mai 2009, 14:18

In Artikel 1 möchte ich auch nicht eingreifen. Das ist von mir nicht beabsichtigt.
2)..... Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich....
Es geht mir um die Unversehrtheit und darum , dass das auch so bleibt. Einen Schwerkriminellen nach 15 Jahren in die Freiheit zu entlassen und die von euch propagierte Insellösung hat zu viele Freiheiten, verstösst m.M. gegen Artikel 2, wenn du schon das Grundgesetz bemühst.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon AlexRE » So 3. Mai 2009, 15:04

maxikatze hat geschrieben:Einen Schwerkriminellen nach 15 Jahren in die Freiheit zu entlassen und die von euch propagierte Insellösung hat zu viele Freiheiten, verstösst m.M. gegen Artikel 2, wenn du schon das Grundgesetz bemühst.


Vielleicht verstößt das ja sogar gegen Artikel 1, nämlich gegen die Menschenwürde der durch freigelassene Schwerverbrecher an Leib und Leben bedrohten Menschen. Die werden nämlich in Extremfällen m. M. n. zum Instrument gemacht, die Menschenwürde des Verbrechers zu schützen. Die Instrumentalisierung von Menschen, d. h. ihre Herabwürdigung zum Werkzeug, ist der klassische Fall einer Verletzung der Menschenwürde überhaupt und damit ein viel grösserer Verfassungsunwert als die Gefährdung des Lebens, wenn man diese Gefährdung nur aus der Perspektive des Artikel 2 GG bewertet.

Um die schwierige Gratwanderung zwischen jeweils unantastbaren Grund- und Menschenrechten der bei der Verbrechensbekämpfung kollidierenden Rechtsgüter geht es hier ja gerade. Deshalb machen wir uns Gedanken über völlig neue Lösungswege. Die bisherigen sind nicht stimmig.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon Uel » So 3. Mai 2009, 15:31

Hallo Maxi, hallo Alex,

es geht also mal wieder um die Vorgabe des Verfassungsgerichts.


Alex bemerkte: >>>Das ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht mit Artikel 1 GG vereinbar. Einen Menschen ohne jede Zukunftsperspektive bis zu seinem natürlichen Tod ins Gefängnis zu stecken, verletzt nach der Auffassung der Verfassungsrichter seine Menschenwürde. <<<
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Üblicher Weise gibt das Verfassungsgericht nicht jeweils die exakte Lösung vor. Bei kreativer Deutung ist m. A. auch ein echtes lebenslänglich möglich:

Der Bundespräsident fährt eine üppige Wiederaufnahmepraxis bei zweifelhaften Urteilen (Anweisung zur Wiederaufnahme
an die entsprechenden Gerichte) und grosszügige Gnadenpraxis nach Vorschlagsrecht von unterschiedlichsten Behörden und Organisationen. Ab dann wäre das Aussichtslose einer Lebenslangen Haftstrafe nicht mehr gegeben. Man kann da ja mit der Wahrscheinlichkeitsrechnung jonglieren, um die Quoten festzusetzen, sodass jeder resozialisierungswillige spätestens mit 65 oder 70 Jahren entlassen wird, bei Unwilligen dauert es halt länger oder er hat aus eigenem Verschulden seine Chancen verspielt. Wenn man bedenkt, wie viele Leute sich auf die Rente freuen,... scheint es mir also schon eine gewisse Zukunftsperspektive. Bei einem wiederholten Gewalttäter kann man es ja auch vom Schwinden seiner Kräfte im Alter abhängig machen. m. M. nach hat man das Urteil im ersten Schreck masslos in eine andere Richtung übertrieben. Ist überhaupt klar, ob das Jonglieren mit einem immer laxeren Lebenslänglich im Sinne des Verfassungsgerichts ist?
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Todesstrafe wurde Gott sei Dank ersetzt durch Lebenslänglich, Lebenslänglich wurde dann in Laufe der Zeit auf 15 Jahre inflationiert. Das war, glaub ich, nicht der >Gesellschaftsvertrag<, als damals die Todesstrafe abgeschafft wurde. Daher reagieren die Leute bei diesem Thema so heikel, sie wurden halt reingelegt. Denn ein offizielles Ersetzen der Todesstrafe damals durch 15 Jahre hätte eine gigantische Empörung ausgelöst, die so mancher Politiker oder Partei >politisch nicht überlebt< hätte, darum halt Salamitaktik.
Liebe Grüße
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon AlexRE » So 3. Mai 2009, 16:29

Uel hat geschrieben:
Üblicher Weise gibt das Verfassungsgericht nicht jeweils die exakte Lösung vor. Bei kreativer Deutung ist m. A. auch ein echtes lebenslänglich möglich:

Der Bundespräsident fährt eine üppige Wiederaufnahmepraxis bei zweifelhaften Urteilen (Anweisung zur Wiederaufnahme
an die entsprechenden Gerichte) und grosszügige Gnadenpraxis nach Vorschlagsrecht von unterschiedlichsten Behörden und Organisationen. Ab dann wäre das Aussichtslose einer Lebenslangen Haftstrafe nicht mehr gegeben. Man kann da ja mit der Wahrscheinlichkeitsrechnung jonglieren, um die Quoten festzusetzen, sodass jeder resozialisierungswillige spätestens mit 65 oder 70 Jahren entlassen wird, bei Unwilligen dauert es halt länger oder er hat aus eigenem Verschulden seine Chancen verspielt


Das mit der üppigen Wiederaufnahmepraxis und der grosszügigen Gnadenpraxis reicht eben gerade nicht, hier ein Auszug aus dem grundlegenden BVerfG - Urteil:

4. a) Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 I GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß. Um diese Aussicht, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht, in einer Weise abzusichern, die verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, genügt das Institut der Begnadigung allein nicht. 191
Dem Sachverständigen M. ist zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, daß sich die Gnadenentscheidung in weitem Umfang zu einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefährlichkeit des Täters entwickelt habe. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die schlechterdings nicht Sache des Gnadenträgers sein kann. Die Begnadigung ergeht in einem internen Verfahren, das keine justizförmigen Garantien kennt. Die Gnadenpraxis der Länder läßt zwar die große Sorgfalt erkennen, mit der die Gnadenentscheidungen vorbereitet werden. Dennoch bestehen im Verfahren und in der Bestimmung des Entlassungszeitpunktes erhebliche Unterschiede, ohne daß die Gründe dafür einer Nachprüfung zugänglich sind.


Quelle: http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html#Rn186 Randziffer 191 u. 192


Die Perspektive auf ein Leben in Freiheit muss daher gesetzlich so geregelt sein, dass der Lebenslängliche sich auf eine klare Regelung verlassen kann und nicht mit der Unwägbarkeit einer höchstpersönlichen Entscheidung eines zukünftigen Bundespräsidenten (in 20 Jahren, keiner weiss, wer dann BP ist und wie der tickt) belastet werden darf. Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 57 a StGB getroffen:

§ 57a

Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.


§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.


Soweit es also um unzumutbare Risiken für die Sicherheit Dritter bzw. der Allgemeinheit geht, bleibt nur noch die an die lebenslängliche Freiheitsstrafe anschliessende Sicherungsverwahrung. Die wiederum ist auch problematisch und hat zu Verfassungsrechtsstreitigkeiten geführt, weil eine echte lebenslängliche SV im Gefängnis ähnlich kritisch für die Menschenwürde des Gefangenen ist wie die echte lebenslängliche Freiheitsstrafe selbst.

Deshalb muss jetzt nach spätestens 10 Jahren SV alle 2 Jahre ein psychologisches bzw. psychatrisches Gutachten angefertigt werden, ob der Gefangene nicht doch freigelassen werden kann. Das bedeutet letztendlich das Abschieben der ureigenen Verantwortung von Rechtspolitikern und Verfassungsrichtern auf die Gutachter. Für mich ist das eine sehr unbefriedigende Lösung, deshalb unterhalten wir uns hier über eine mögliche Alternative.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon maxikatze » So 3. Mai 2009, 16:47

.....wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können;..................


Warum sollte er diese Chance haben und das vllt schon nach 15 Jahren ? Weil es im Gesetz steht ? Weil es das BVG sagt ? Mir ist nicht vermittelbar,warum ein Schwerstverbrecher nicht in anschliessender Sicherheitsverwahrung kommen soll. Mit einer sogenannten Insellösung kommt er mir zu billig davon.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon AlexRE » So 3. Mai 2009, 16:56

maxikatze hat geschrieben:.....wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können;..................


Warum sollte er diese Chance haben und das vllt schon nach 15 Jahren ? Weil es im Gesetz steht ? Weil es das BVG sagt ? Mir ist nicht vermittelbar,warum ein Schwerstverbrecher nicht in anschliessender Sicherheitsverwahrung kommen soll. Mit einer sogenannten Insellösung kommt er mir zu billig davon.



Im Gesetz (§ 57 a) steht es, weil das BVerfG es verlangt hat. Die Insellösung mag "zu billig" erscheinen, wenn man auf den "Sühneanspruch der Rechtsgemeinschaft" und den der Hinterbliebenen von Mordopfern abstellt, aber da setzt der Artikel 1 nun einmal Grenzen, an denen man nicht vorbeikommt. Um so wichtiger ist es mir, die Frage der Sicherheit für das Leben und auch die Menschenwürde potentieller Opfer von Wiederholungstätern im Sinne der Menschenwürde aller Beteiligten zu lösen. Die Sicherungsverwahrung ohne Strafcharakter nach verbüsster Strafe ist alles, was mir bis jetzt zur Beherrschung dieser Gratwanderung als geeignete Methode bekannt ist.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon maxikatze » So 3. Mai 2009, 18:37

Auch wenn ich mich damit wiederhole, ich stelle mich voll und ganz auf die Seite der Opfer. Hat der Täter Rücksicht auf die von ihm Geschädigten genommen ? Hat er auch nur eine Sekunde an den Artikel 1 gedacht ? Für mich ist nicht einzusehen, dass ein Schwerstverbrecher , nach einem für ihn positivem Gutachten , auf freiem Fuss gesetzt und wieder straffällig wird. Das kann auch auf dieser "Insel" passieren. -
Leider sehen Juristen viel zu oft den Täterschutz vorrangig und lassen vollkommen das Leid der Opfer aussen vor.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon AlexRE » Do 11. Jun 2009, 09:44

Das Thema generiert hier und auf allen anderen Foren so viele Missverständnisse, dass ich es aufgeben würde, wenn ich eine Alternative zur sauberen Beherrschung der Gratwanderung zwischen Menschenrechten von Gefangenen und Gewaltopfern sähe. Aber die sehe ich nicht, also bleibt nur die ständige Wiederholung der Erklärungen zu dem Konzept. Das habe ich heute bei politik.de an odiug geschrieben:

odiug hat geschrieben:Ich wuerde aber nicht soweit gehen ihnen zu unterstellen, sie wuerden das auch auf politische Gegner zur Anwendung bringen ... nein soweit ich das beurteilen kann, und wie gesagt ich kenne die Ursprungsdiskussion nicht ist das eine nicht legitime Unterstellung. Aber ich habe weiter oben schon einmal erwaehnt, dass einer meiner Bedenken ist, dass sich eine derartige Institution sehr leicht missbrauchen laesst.


Eine humanere bzw. freizügigere Art der Unterbringung auf der Grundlage der heutigen Regelungen zur SV (66 StGB) könnte man vielleicht tatsächlich leichter gegen politische Gegner missbrauchen, weil die Akzeptanz in der (Welt - ) Öffentlichkeit um so grösser wäre, je "vorzeigbarer" die am Wohlbefinden und der Entfaltungsmöglichkeiten der Bewohner orientierten Strukturen der Sicherheitszone wären. Ich weiß sehr wohl, wie die Nazis mit dem Vorzeigelager Theresienstadt propagandistisch umgegangen sind.

Wir haben aber auch die Reduzierung der Missbrauchsgeneigtheit des § 66 verlangt, falls Du Dich erinnerst. Gegen andere Straftäter als Gewaltverbrecher ist keine Art von SV bei noch so hoher Wiederholungsgefahr verfassungsrechtlich vertretbar, der 66 StGB ist insofern glatt verfassungswidrig. Und was den Missbrauch gegen politische Gegener aus GG - Aktivierer - Sicht insgesamt betrifft: Die Vereinsvorsitzende maxikatze ist im Gegensatz zu den anderen Vereinsmitgliedern nur ein einziges mal in der Holzklasse unter politischen Beschuss von mehreren Seiten geraten, nämlich als sie die Freilassung von Christian Klar zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt verlangt hat, weil eben eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mördern aus politischen Motiven heraus den Grundprinzipien der GG - Aktivierer widerspricht.

Insgesamt wäre eine neue GG - Vorschrift notwendig, wenn man weitreichende gesetzliche Neuregelungen zur besseren Beherrschung der Gratwanderung zwischen den Menschenrechten von Sicherheitsverwahrten und denen der Gewaltopfer und potentiellen Gewaltopfer in Angriff nähme. Der Missbrauchsschutz müsste von Anfang an auf politischer Ebene gewährleistet werden, Verfassungsrichtern alleine würde ich das nicht überlassen.

Noch eine Anmerkung: Der "Rachetrieb" der Kleinbürger ist das allerletzte, was wir fördern wollen. Ich habe immer geschrieben, dass die Psychologie eines Strafverfahrens auf der gesetzlichen Grundlage eines Anspruchs auf Rache die Gefahr von Fehlurteilen erhöht. Hass und Wut sind nämlich ebenso schlechte Ratgeber wie Angst. Wenn ich aber einen gewalttätigen Schwerverbrecher aus humanitären (wahrhaftiger: ideologischen) Gründen in die uneingeschränkte Freiheit entlasse, benutze ich die Menschen, deren Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dadurch gefährdet wird, gegen ihren Willen (in Abgrenzung zum gesamtgesellschaftlich konsensualen Eingehen des Risikos etwa von schweren Verkehrsunfällen) als Instrument zur maximalen Humanisierung der Strafrechtspflege. So eine Instrumentalisierung ist ein Eingriff in des Schutzbereich des Artikel 1 GG, Menschen stehen anderen Menschen ganz grundsätzlich nicht als Instrument zur Hege und Pflege deren ideologischer Befindlichkeiten zur Verfügung.
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon maxikatze » Fr 12. Jun 2009, 12:05

Ich schliesse mich der Meinung einer Teilnehmerin von politik. de an :

...........du hast diese meinung? ok. du diese? ok. ich hab ne andere. gespräch beendet. es geht i.g. nicht darum, nicht DISKUTIEREN zu können oder zu wollen. im gegenteil. mach ich sehr gerne. ich habe nur schlicht und einfacht nicht die not, andere krampfhaft von meiner meinung überzeugen zu wollen. einem offenen austausch darüber steht jedoch NICHTS im weg. plus - ich bin auch kein freund davon, irgend welche aussagen krampfhaft "missinterprätieren" zu müssen, damit ich mich dran hoch ziehen kann. viel zu anstrengend. und es lenkt vom wesentlichen ab ...
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Re: Die "Insellösung"

Beitragvon AlexRE » So 21. Jun 2009, 19:36

So kann man das Problem natürlich auch zu lösen versuchen:

http://www.tagesschau.de/ausland/sexualstraftaeter100.html

Hauptsache kein Zaun, der an ein KZ erinnern könnte. Was das für die Menschen bedeutet, ist egal.
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