AlexRE hat geschrieben:
Der Freigang soll der Therapie der Sicherungsverwahrten dienen:(...)
Die gesetzlichen Regelung und die therapeutischen Ansätze hätten bei der Sicherungsverwahrung das Ziel, wieder die Freiheit zu erlangen.
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Freigang als therapeutisches Mittel ist wohl kaum mit dem Zweck der Sicherungsverwahrung vereinbar. Wenn der Sicherungsverwahrte noch therapiert werden muss, ist er logischerweise noch gefährlich.
Theoretisch müsste man alle in diesem Fall unmittelbar verantwortlichen Personen - den Therapeuten und die Gefängnisleitung - wegen fahrlässiger Körperverletzung anklagen. Praktisch wird das aber nichts werden, weil diese Leute letztendlich nur tun, was die allerhöchstrichterlichen Herrschaften von ihnen verlangen:(...)
9] Zur Begründung wurde seitens des Antragstellers vorgebracht, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 die Konzeption der Sicherungsverwahrung Vollzugslockerungen vorsehen müsse und der Freiheitsorientierung möglichst weit Rechnung zu tragen sei.
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http://openjur.de/u/497521.html
Im Artikel steht: "Wegschließen und basta – so einfach ist das eben nicht." - Das ist nicht mehr vermittelbar. Wenn das meiner Tochter passieren würde, dann würde ich so lange kämpfen, bis sie vor Gericht stehen. Es kann nicht sein, dass die Verantwortlichen für den Freigang unangreifbar sind.