Diese Aussage des Staatsanwalts ist (mal wieder, das ist typisch für Notwehrfälle) irreführend:
Staatsanwalt Kumpa sagt: "Wenn man mit einem gefährlichen Gegenstand angegriffen wird, dann darf man sich mit einem solchen verteidigen, um den Angriff abzuwehren. Wenn man sich dennoch weiter in einer Notwehrlage befindet, darf man auch zum Gegenangriff übergehen. Jeder hat das Recht, sich zu verteidigen."
http://www.welt.de/vermischtes/article120704516/Wo-endet-das-Recht-auf-Verteidigung.htmlIn Wahrheit ist es piepegal, ob der Angreifer auch einen gefährlichen Gegenstand einsetzt. Bei Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit (und außer bei Bagatellbeträgen auch auf das Eigentum und andere Rechtsgüter) kommt es nur darauf an, dass dem Verteidiger keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er den Angriff ohne unzumutbare Vergrößerung des eigenen Risikos auch abwehren könnte.
Nur deswegen ist auch relevant, ob der Angreifer betrunken war oder nicht. Das hat nicht etwa mit der Schuldfähigkeit des Aggressors zu tun, sondern nur damit, dass es ein zumutbares milderes Verteidigungsmittel ist, einen total Besoffenen, der kaum noch gerade laufen kann, wegzuschubsen statt ihn niederzuschlagen oder auf ihn zu schießen (Schutzwehr statt Trutzwehr).
Wenn sich aus dem erkennbaren Grad der Betrunkenheit keine geringe Gefährlichkeit des Angreifers ergibt, war der Einsatz des Kantholzes auf jeden Fall gerechtfertigt, ob der Angriff nun mit einem Gürtel oder mit den Fäusten erfolgte.
Eine weitere Besonderheit dieses Falles ist die Frage, ob der Verteidiger den Angreifer aufgefordert hatte, auszusteigen und sich zu schlagen (siehe:
Notwehrprovokation).
In dem Falle würde das hier nicht uneingeschränkt gelten:
Und: Ist die Version des Jugendlichen, nach der nicht er den ersten Schlag setzte, überhaupt richtig? Dass das Trio angesichts der brenzligen Lage nicht einfach davonlief, um eine Eskalation zu vermeiden, ist ihm juristisch indes nicht vorzuwerfen. Staatsanwalt Kumpa: "Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen."
Einem provozierten Angriff muss man ausweichen, wenn der Rückzug risikolos möglich ist. Wenn man sich nicht zurückziehen kann, hat man aber auch dann noch ein Recht auf Selbstverteidigung.