Gerade auf dem
schlauen Forum geschrieben:
DieLaura hat geschrieben:Mit der Ablehnung des Deals steht noch keineswegs fest, dass Hoeneß auf der Anklagebank Platz nehmen muss. Theoretisch könnte die Staatsanwaltschaft seine strafbefreiende Selbstanzeige immer noch anerkennen. Wahrscheinlich ist das aber nicht. Er selbst hat offenbar Angst vor einer drohenden Gefängnisstrafe: „Ich kann diesen Gedanken nicht zulassen“, sagte er diese Woche der „Zeit“.
Erinnert mich irgendwie an den Fliesenmann. Der hatte auch keinen "Plan B" und wie man inzwischen weiß, brauchte er den auch nicht.
Ich denke, Hoeness wird mit einem "blauen Auge" davonkommen. Die Staatsanwaltschaft hat doch Weisungsbefugnis. Heißt: Die kann auch nicht so, wie sie will und H. hat einflussreiche Politiker hinter sich.
Und das erinnert mich an den Spruch: "Die Kleinen hängt man; die Großen lässt man laufen".
Dann frage ich mich aber, wieso
Breno keine Bewährung bekommen hat, obwohl das nach der Lage des Falles eigentlich angezeigt war und außerhalb Bayerns sehr wahrscheinlich auch so entschieden worden wäre. Hoeneß hat sich darüber öffentlich (zu recht) sehr verärgert geäußert. Das sieht nicht nach Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Justiz aus.
Im Gegenteil, da kann Hoeneß die Kehrseite der "Mir san Mir" - Medaille bewundern, die bayerische Justiz tickt nämlich auch so und leistet sich mehr rechts- und menschenverachtende Entscheidungen als alle anderen deutschen Gerichte zusammengenommen.
Breno keine Bewährung zu geben war so eine typisch bayerische Justizunverschämtheit:
- keine Vorstrafe
- keine Gefährdung Dritter
- bei der Tatbegehung total besoffen
- kein Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges (Mietvilla)
- last not least: die Fähigkeit, dem Vermieter bzw. dessen Versicherung den Schaden zu ersetzen, wenn man ihm nicht durch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung die Karriere kaputtmacht und seine ungewöhnlich hohen Einkünfte ihm selbst
und dem Geschädigten entzieht.
Da kommen wirklich alle denkbaren Gründe zusammen, auf die vom Gesetzgeber auch bei schwerer Brandstiftung ermöglichte Bewährungsstrafe zu erkennen:
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(...)
http://dejure.org/gesetze/StGB/306a.htmlSeitens des Gesetzgebers ist Bewährung nur bei Mindeststrafen über zwei Jahren ausgeschlossen. Das Gericht hatte deshalb in diesem Fall ein Ermessen, das es wegen der Zusammenkunft aller denkbaren für eine Bewährungsstrafe sprechenden Gründe mit einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung nicht mehr fehlerfrei ausüben konnte.
Das Urteil war also auf eine typisch bayerische Art und Weise ( "Mir san Mir" ) unvertretbar. Was solche Richter im Fall Hoeneß machen, kann man demnach ohne Insiderkenntisse hinsichtlich der zuständigen Herrschaften nicht vorhersagen, am allerwenigsten aus dem Gesetz ableiten. Das interessiert da keinen.