Zig Gründe, warum Vergewaltigungsanzeigen von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, OHNE dass es zu einer Verhandlung gekommen ist und DAS ist die REALE Welt und keine Märchenwelt:
“Das Ermittlungsverfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen.Insbesondere kann dem Beschuldigten keine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 StGB nachgewiesen werden.
Voraussetzung wäre u.a., dass der Beschuldigte gegen den Willen und Widerstand der Zeugin durch Drohung oder mit Gewalt sexuelle Handlungen durchgesetzt hätte. Nicht ausreichend würde, wenn der Beschuldigte sich über den Willen der Zeugin hinweggesetzt hätte, ohne jedoch Gewalt anzuwenden, etwa weil diese sich nicht wehrte.”
“Nach der Darstellung Ihrer Mandantin hat sie sich jedoch gegen die sexuelle Annäherung des Beschuldigten nicht einmal verbal deutlich abgegrenzt. So habe sie zwar ein mulmiges Gefühl gehabt, sei ihm jedoch ins Studio gefolgt, ohne ihre Bedenken zu äußern.”
Kommentar dazu:
Der Professor (Beschuldigte) bat mich (Studentin) in sein Büro, wegen Material für die Abschlussarbeit. Ist das schon eine sexuelle Annäherung? Ja, etwas mulmiges Gefühl hatte ich schon, weil seine Augen so komisch waren. Im Nachhinein weiß ich, dass er unter einem falschen Vorwand in sein Büro gelockt hatte, weil er Sex haben wollte und der Übergriff geplant war. Aber ich hatte bis dahin noch nie sexuelle Erfahrung gehabt, und hätte ich als eine junge Studentin die Situation richtig eintschätzen können müssen? Ist das meine Verantwortung gewesen?
“Als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, um die Gardine zu schließen, habe sie diese Gelegenheit nicht zur Flucht genutzt.”
Kommentar dazu:
Da der Beschuldigte die Türen von innen abgeschlossen hatte, gilt dies strafrechtlich nicht als “Einsperren”, denn die Schlüssel waren mit ihm im Zimmer. Juristisch gesehen hätte ich Fluchtmöglichkeit gehabt, weil ich nach den Schüsseln hätte suchen können.
Diese Frau war gerade vergewaltigt worden... und sollte sich unmittelbar danach als Detektivin betätigen; aufspringen und nach den Schlüsseln suchen.
“Sie empfanden die Handlungen des Beschuldigten als abstoßend und verkrampften sich für ihn erkennbar. Dass der Beschuldigte dennoch weiterhin versuchte, den Vaginalverkehr durchzuführen und dabei auch oberflächlich eindringen konnte, stellt jedoch keine gewaltsame Erzwingung dieser sexuellen Handlung dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Spreizen Ihrer Beine durch den Beschuldigten objektiv eine Gewaltanwendung im Rechtssinne darstellt.”
Kommentar dazu:
Wenn es keine Gewalt ist, wenn ein Mann versucht die Beine der Frau trotz Widerstand mit Körpereinsatz auseinander zu bekommen, was sonst muss geschehen, damit eine Tat als ein Gewaltakt gewertet wird?
“Es ist aus Ihren Schilderungen nicht erkennbar, dass der Beschuldigte durch körperliche Kraftentfaltung Ihren Widerstand gegen diesen Oralverkehr brach und wusste, dass Sie nur aufgrund seiner Kraftentfaltung den Oralverkehr duldeten. Das Ergreifen Ihres kopfes kann nicht als Gewaltanwendung gewertet werden, die der Beschuldigte einsetzte, um die Durchführung des Oralverkehrs zu ermöglichen.”
Kommentar dazu:
Es soll keine Gewalt sein, wenn man am Kopf so gepackt wird, dass man kaum mehr Luft bekommt, sich nicht mehr bewegen kann, den Mund nicht mehr zu bekommt, und dass man nur schwindelig und fast ohnmächtig ist?
“Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass Ihre Mandantin, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, den Vorfall sehr belastet und die strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten für sie auch eine gewisse Genugtuungsfunktion hätte. Die Erhebung der öffentlichen Klage kommt jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht in Betracht, weil die Verurteilung des Beschuldigten im hohem Maße unwahrscheinlich wäre.”
“Es soll Ihnen keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, Sie hätten sich falsch verhalten und der Beschuldigte habe daher das moralische Recht gehabt, sich wie geschildert zu verhalten. Für eine Betrafung seines Verhaltens als kriminelles Unrecht ist es aber erforderlich, dass ihm eindeutig nachgewiesen werden kann, dass er Ihren klar entgegenstehenden Willen positiv kannte und ihm bewußt war, dass Sie sexuelle Handlungen nur duldeten, weil er Gewalt oder die Drohung mit Gewalt einsetzte. Dieser Nachweis kann vorliegend nicht geführt werden.”
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