Ich habe vorsichtshalber noch einmal gegoogelt:
XII. Ausgestaltung der Untersuchungshaft
Die Bedingungen, unter denen die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird, sind von Bundesland zu Bundesland und Haftanstalt zu Haftanstalt unterschiedlich. Während in den neueren Haftanstalten Stromanschlüsse, eine vom Schlafbereich getrennte Toilette und auch gute Sportanlagen vorhanden sind, sieht es in älteren Haftanstalten oftmals sehr viel schlechter aus. Die einzelnen Bedingungen orientieren sich daher zwangsläufig auch an den Möglichkeiten, die der jeweiligen Haftanstalt zur Verfügung stehen. Dennoch gibt es Rechte Untersuchungsgefangener, die - unabhängig davon, wie die Verhältnisse in einer Haftanstalt sind - nicht eingeschränkt werden dürfen. Hierzu zählt z. B. der Anspruch auf Zuteilung einer Einzelzelle.
1. Einzelzelle
In der Untersuchungshaft gilt das sog. Trennungsprinzip. Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass der Verhaftete nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden darf. Nur wenn der Zustand des Untersuchungsgefangenen es erfordert (z. B. bei Suizidgefahr) oder wenn er es selbst ausdrücklich wünscht, darf er gemeinsam mit anderen Gefangenen untergebracht werden. Dieser Anspruch jedes Untersuchungsgefangenen wird heute fast ausnahmslos missachtet, weil die Justizvollzugsanstalten überbelegt sind und die Kapazität zum Verfügungs stellen einer Einzelzelle faktisch nicht vorhanden ist.
Dieser Handhabung ist entgegenzutreten, wenn der Untersuchungsgefangene allein untergebracht werden will. Der Grundsatz der Einzelhaft bei Untersuchungsgefangenen ist Ausfluss der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention und explizit in der Strafprozessordnung als Vorzug und Anspruch des Untersuchungsgefangenen garantiert. Dieses Prinzip darf nicht daran scheitern, dass die Justizvollzugsanstalten wegen Überbelegung die Durchsetzung nicht gewährleisten können. Es ist Aufgabe des Staates, für gesetzmäßige Untersuchungshaftbedingungen Sorge zu tragen. Ist dies nicht möglich, dürfen die daraus rührenden gesetzwidrigen Nachteile nicht dem Untersuchungsgefangenen aufgebürdet werden.
2. Anspruch auf individuelle Kleidung und Essen aus Restaurants
Jedem ist der Kashoggi-FaII noch aus den Medien bekannt. Als der MultimilIionär Kashoggi in Untersuchungshaft kam, Iieß er sich aus einem Luxusrestaurant Speisen und Getränke in die Justizvollzugsanstalt bringen. Voraussetzung hierfür war natürlich, dass er dafür selbst bezahlt. Auch jeder andere Untersuchungsgefangene darf sich Essen kommen lassen und Privatkleidung tragen. Für die Kosten oder etwa die externe Reinigung der Kleidung, die in der Anstalt nicht vorgenommen wird, muss er dann aber selbst Sorge tragen.
Grundsätzlich ist hierzu anzumerken, dass jeder Untersuchungsgefangene bis zu einer Verurteilung als unschuldig zu gelten hat. Aus diesem Grunde hat er mehr individuelle Rechte als ein Strafgefangener. Beschränkungen der Rechte eines Untersuchungsgefangenen sind nur dann zulässig, wenn seine Bequemlichkeiten oder Wünsche die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden können.
http://hildebrandt-maeder.de/sites/Stra ... php?mehr=3Kashoggi ist auch nicht der einzige prominente Fall, in dem ein reicher Untersuchungsgefangener aus seiner Zelle einen Gourmet - Tempel gemacht hat. Ich kann mich an Medienberichte über Vater Graf erinnern, der das in der U-Haft während seines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung auch so gehalten hat.
Wenn Herr Kachelmann jetzt also über Milchreiszubereitung per Tauchsieder berichtet, ist das wenig glaubhaft.