AlexRE hat geschrieben:Livia hat geschrieben:AlexRE hat geschrieben:@Uel, Livia
Der reine Ausschaffungsautomatismus aber hat tatsächlich eine nicht rechtsstaatliche Aussetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Folge, die mit Sicherheit zu etlichen Verurteilungen der Schweiz durch den EGHMR führen wird.
Tut mir leid Alex, aber was verstehe ich unter Verhältnismässigkeitsgrundsatz ? Und was heisst deine Abkürzung EGHMR ? Wäre demzufolge die Abstimmung für die Ausschaffung von kriminellen Täter nicht rechtskräftig ?
EGHMR = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (in Straßburg).
Die Schweiz hat die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und kann für jede Menschenrechtsverletzung in Straßburg zu Schadensersatzzahlungen verknackt werden. Jeder Betroffene - in diesem Fall Ausgeschaffte - kann da individuell klagen.
Die totale Nichtbeachtung der Umstände des Einzelfalles ist nicht rechtsstaatlich und verstößt gegen die Konvention, weil so noch nicht einmal Ausnahmen in extremen Härtefällen gemacht werden können. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein tragender Pfeiler des Rechtsstaatsprinzips, wenn die Schweiz z. B. einen dort geborenen Ausländer, dessen gesamte Familie dort lebt, wegen eines Bagatelldelikts in ein Land ausweist, in dem er aus politischen Gründen in höchste Lebensgefahr kommt, würde das in jedem Rechtsstaat der Welt und vor internationalen Gerichten als grob unverhältnismäßig angesehen.
Danke Alex für die Antwort. Hier geht es aber nicht um Familien mit Kindern. Es betrifft hauptsächlich junge und ledige Afrikaner, Eritreer und Aethiopier, die aus wirtschftlichen Gründen Asyl suchen und ihre kriminellen Tätigkeiten ausüben. Auch versuchen sie wie das in den fünziger- und sechziger Jahren bei den Italiener gross Mode war, geziehlt Schweizer Frauen oder auch umgekehrt Männer, um sie zu heiraten, damit sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und nicht mehr ausgewiesen werden können. Diese Scheinehen wie das genannt wird, dauern kaum mehr als 5 Jahre. Nach Gesetz muss so eine Ehe wirklich fünf Jahre gedauert haben, ohne dass der Ausländer oder Ausländerin nach der Scheidung wieder weggewiesen werden kann. Auch das wird kräftig ausgenützt.
Diese farbigen Menschen sind in ihren Länder nicht verfolgt, kommen auch nicht aus dem EU-Raum und sollten soweit mir bekannt ist, ausgeschafft werden dürfen.
Auch bei diesen Männer oder Frauen ist die Mentalität und Kultur sehr unterschiedlich zu unserer hier. Kaum eine Ehe hat dabei eine gewisse Dauer, sie scheitern immer sprachlich oder der Kultur und Mentalität wegen. Ein Neffe von mir liess sich auch auf eine farbige Frau ein. Sie kam aus Frankreich wo sie illegal lebte und wollte unbedingt hier bleiben. Mein Neffe hat sich sterblich in sie verliebt, war ja auch eine schöne Frau. Nach der Heirat kam dann das Erwachen, sie hatte zwei Kinder von denen er erst nach der Heirat erfahren hatte, machte alles dass auch die Kinder in die Schweiz kommen konnten. Nachdem fünf Jahre vergangen waren, die Ehe kriselte schon länger aus den vorerwähnten Gründen verlangte sie die Scheidung weil der Vater ihrer Kinder in Zürich lebte, im Rotlichtmilieu tätig war und sie unbedingt deshalb in die Schweiz kommen wollte. Mein Neffe konnte nicht erreichen, dass sie ausgewiesen wurde.
Solche Episoden passieren tagtäglich. Ich weiss, und viele andere wissen es auch, dass man da vorsichtiger sein sollte. Ich erlaube mir im privaten Bereich einen Beiträg einzustellen betreffend dieser Kriterien.