Ricarda hat geschrieben:Es gibt inzwischen mehrere Entscheidungen, die davon ausgehen, dass Hartz-IV-Empfänger ein Anrecht auf volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif haben.
So hat das Sozialgericht Gelsenkirchen am 2.10.2009 (S 31 AS 174/09 ER) durch Eilbeschluss entschieden. Die unzureichende Übernahmeregelung in § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz führt bisher dazu, dass eine Lücke von mindestens 155 € bleibt, die aus dem Regelsatz aufzubringen ist. Das Gericht sah einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und hat die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, deren Beiträge ohne Begrenzung übernommen werden, analog angewandt.
Auch das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat am 3.12.2009 durch Eilbeschluss (Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) entsprechend entschieden, weil es die Regelung, aufgrund derer Bezieher von Alg II einen festen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bekommen, für verfassungswidrig hält. Das Gericht stellte fest, dass es die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums unterschreitet, wenn nach Abzug der Krankenversicherung nur 180 € zum Leben bleiben.
Danke für diese Hinweise, die sicher noch für viele sehr wertvoll sein werden.