Hier nun mal eine korrigierte und entschärfte (ich schäme mich ja so dafür und werde dafür Buße tun ) Version der Petition:
Petition
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen möge beschließen,
der von der Rundfunkkommission der Länder am 09.06 2010 beschlossenen Reform der Rundfunkgebühren (Haushaltsabgabe i. H. v. 17,98 €/Haushalt) die Zustimmung zu verweigern und damit die Einführung dieser Haushaltsabgabe verhindern.
Stattdessen möge der Landtag die Landesregierung verpflichten,
1. auf eine Umwandlung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ein wirklich der Grundversorgung dienendes System hinzuwirken, das aus
a) maximal 2 bundesweit empfangbaren Fernsehsendern,
b) einem Regional-TV-Programm je ARD-Anstalt,
c) maximal 2 weltweit empfangbaren Radiosendern,
d) maximal 2 Regional-Radiosendern je ARD-Anstalt
besteht,
2. auf eine Reformierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dahingehend hinzuwirken, dass
a) eine Finanzierung aus öffentlichen Kassen untersagt wird,
b) eine Quersubventionierung zwischen frei empfangbaren und verschlüsselten Inhalten untersagt und wirksam unterbunden wird,
c) die Grundversorgung über eine wesentlich geringe Haushaltsabgabe (maximal 5,00 €/Haushalt) finanziert wird,
d) die Anbieter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten einer vorherigen detaillierten Auskunftspflicht unterliegen, falls Erhöhungen der Haushaltsabgabe angestrebt werden,
e) über die Grundversorgung hinausgehende Angebote verschlüsselt werden,
3. auf eine komplette Abschaffung der GEZ hinzuwirken.
Der Landtag möge diese Petition als öffentliche Petition behandeln und zur Mitzeichnung freigeben, um aus der Bevölkerung ein realistisches Meinungsbild zum Petitionsthema zu erhalten.
Begründung:
Seit der Ratifizierung des Grundgesetzes und der Ratifizierung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (1949 bzw. 1950) sind mittlerweile 60 Jahre vergangen. In dieser Zeit haben sich viele Dinge geändert, u. a. auch die Möglichkeiten, die in Art. 5 GG kodifizierten Grundrechte zu nutzen.
Anders als 1949 gibt es heute für jede dem Art. 5 Abs. 2 GG nicht widersprechende Meinung ein breites Angebot an kommerziellen Medien; auch sind im Zeitalter der Digitalisierung im Internet alle Möglichkeiten gegeben, 1. „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“ und 2. „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG).
Damit ist ein aus Zwangsgebühren finanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunk insoweit entbehrlich geworden, als die Grundrechte aus Art. 5 GG heute weitgehend durch nichtstaatliche Medien gewährleistet werden. Gleichwohl besteht weiterhin eine Notwendigkeit für einen – drastisch im Umfang reduzierten – öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Grundversorgung; für diese Grundversorgung ist die im Petitionstext aufgeschlüsselte Senderanzahl mehr als ausreichend.
Die erwähnten nichtstaatlichen Medien können ihre Inhalte aber nur dann in hinreichender Qualität anbieten und damit die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG leben, wenn sie nicht unzumutbar am Markt behindert werden (speziell im Bereich Internetangebote); der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist – soweit er über die Grundversorgung hinausgeht – ein zur Marktwirtschaft inkompatibles Oligopol, das Kaufkraft bindet und – eben aufgrund seiner eigentlich planwirtschaftlichen Organisation – geradezu zwangsläufig zur Fehlallokation knapper Ressourcen (hier: Kaufkraft der Bürger in Höhe von 7,6 Mrd. €/Jahr) führt. Diesem Grundübel wird durch die am 09.06.2010 beschlossene Reform der Rundfunkgebühren nicht abgeholfen – ganz im Gegenteil, gemäß den bisher bekanntgewordenen Details würden die Bürger noch stärker belastet für das derzeitige System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner jetzigen Form wird von den Bürgern aus mehreren Gründen abgelehnt, eine (nicht abschließende!) Auflistung möchte ich Ihnen nicht vorenthalten:
1. Die für die Einziehung der Rundfunkgebühren verantwortliche Behörde – die GEZ – erfreut sich aufgrund ihres Geschäftsgebarens äußerster Unbeliebtheit (siehe bspw. http://www.gez-abschaffen.de).
2. Die vom Bundesverfassungsgericht im Ersten Rundfunkurteil vom 28.02.1961 (Aktenzeichen 2 BvG 1, 2/60) geforderte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht heute allenfalls noch auf dem Papier, in der Praxis ist das Gegenteil anzutreffen.
Alle diese Tatschen und bisherigen Entwicklungen können nur zu der Forderung führen, das Gesamtsystem öffentlich-rechtlicher Rundfunk anzupassen an die Realitäten des 21. Jahrhunderts.