Enteignung?

Meinungen und Erfahrungen zu unserer wichtigsten politischen Aussage.

Enteignung?

Beitragvon AlexRE » Do 27. Jan 2011, 14:38

Diesen gestrigen Beitrag eines Teilnehmers des privaten Forums auf einem thread des dortigen Unterforums "Befreundete Foren" (hier nicht angelegt) kopiere ich als Eingangsbeitrag eines neuen threads hierher, weil der Streitgegenstand m. M. n. in absehbarer Zeit zu einem neuen Verfassungsrechtsstreit werden wird:
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Auf gmx lief den ganzen Tag ein thread zu der Anrechenbarkeit von Lotteriegewinnen auf den AlG II - Regelsatz, ich habe da folgenden Beitrag geschrieben und auf das blaue Forum kopiert:

http://meinungen.gmx.net/forum-gmx/post/10990465?sp=476#jump

Das Urteil ist eine Selbstverständlichkeit, das Gericht hatte nach der Rechtslage überhaupt keinen Ermessensspielraum für irgendeine Art von "Großzügigkeit".

Das Ergebnis ist aber auch noch vergleichsweise harmlos aus der Sicht der AlG II - Bezieher. Viel giftiger ist die Konsequenz des sogennanten "Zuflussprinzips" (bitte googeln), dass alle möglichen Rückerstattungen z. B. von zu hohen Abschlägen auf die Stromrechnung auch auf den Regelsatz angerechnet werden. In dem Fall hat der Arbeitslose 1 Jahr lang von seinen 364 Euro soundsoviel Euro zuviel bezahlt (wenn er das Geld auf`s Sparbuch gelegt hätte, um im Rahmen des Schonvermögens einen Notgroschen anzulegen, hätte er es behalten dürfen), die Rückerstattung wird aber als Geldzufluss wie jeder andere angesehen. Das ist wirklich eine fragwürdige Auslegung der hier schon genannten SGB II - Vorschrift.


siehe auch: http://36337.forendienst.de/show_messages.php?mid=4691409
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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Re: Enteignung?

Beitragvon Ricarda » Do 27. Jan 2011, 14:50

Als weiteren gravierenden Fall neben der Sache mit dem Strom sehe ich die Bearbeitungszeiten bei Erwerbsunfähigkeitsrenten, wo dann während der Wartezeit AlG II-Leistungen erfolgen. Obwohl die Rente insgesamt unterhalb der Pfändungsgrenze liegt- wenn auch über AlG II - kann dann die Nachzahlung gepfändet werden, weil sie erst später zufließt.

Eine dritte Variante, die mir nach Gerechtigkeitsgesichtspunkten bedenklich erscheint, ist der Fall dessen, der nach jahrelangem Arbeitsgerichtsprozess eine Abfindung erhält und die nicht verwenden darf, um seine Schulden zu bezahlen, die bei freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber gar nicht entstanden wären.
Ricarda
 


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