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Auf gmx lief den ganzen Tag ein thread zu der Anrechenbarkeit von Lotteriegewinnen auf den AlG II - Regelsatz, ich habe da folgenden Beitrag geschrieben und auf das blaue Forum kopiert:
http://meinungen.gmx.net/forum-gmx/post/10990465?sp=476#jump
Das Urteil ist eine Selbstverständlichkeit, das Gericht hatte nach der Rechtslage überhaupt keinen Ermessensspielraum für irgendeine Art von "Großzügigkeit".
Das Ergebnis ist aber auch noch vergleichsweise harmlos aus der Sicht der AlG II - Bezieher. Viel giftiger ist die Konsequenz des sogennanten "Zuflussprinzips" (bitte googeln), dass alle möglichen Rückerstattungen z. B. von zu hohen Abschlägen auf die Stromrechnung auch auf den Regelsatz angerechnet werden. In dem Fall hat der Arbeitslose 1 Jahr lang von seinen 364 Euro soundsoviel Euro zuviel bezahlt (wenn er das Geld auf`s Sparbuch gelegt hätte, um im Rahmen des Schonvermögens einen Notgroschen anzulegen, hätte er es behalten dürfen), die Rückerstattung wird aber als Geldzufluss wie jeder andere angesehen. Das ist wirklich eine fragwürdige Auslegung der hier schon genannten SGB II - Vorschrift.
siehe auch: http://36337.forendienst.de/show_messages.php?mid=4691409