Da überzeugt mich der Herr Prof. v. Arnim ausnahmsweise nicht. Das Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG ist nur das letzte Mittel, wenn es keine (unmanipulierten) freien und geheimen Wahlen und keine zuverlässige Rechtspflege mehr gibt.
Die in dem Artikel vorkommenden Beispiele - Demonstrationsrecht, Verfassungsbeschwerden usw. - haben mit dem Widerstandsrecht des Art. 20 IV nun wirklich nicht die Bohne zu tun. Das sind legale Mittel des Volkssouveräns, seine Rechte zu betätigen.