Staber hat geschrieben:Gab bei den Ausbildern in der BW so ein Schnack" ...„und nach dem Warnschuss immer nur auf die Beine schiessen! Brustbeine, Nasenbeine, Jochbeine …“ Ist jetzt nicht sooo ein Aufreger, meine ich mal.
Staber hat geschrieben:Gab bei den Ausbildern in der BW so ein Schnack" ...„und nach dem Warnschuss immer nur auf die Beine schiessen! Brustbeine, Nasenbeine, Jochbeine …“ Ist jetzt nicht sooo ein Aufreger, meine ich mal.
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Die Aktenlage lasse keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe einen Schuss gehört und sich gegen diesen verteidigt, erkennen. Es bestehe vielmehr eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte weder aus Gründen der Notwehr infolge eines Schusses, noch aufgrund eines diesbezüglichen Irrtums gehandelt habe. Auch könne der Senat keine Anhaltspunkte für eine Notwehrlage aufgrund eines gegenwärtigen Angriffs auf das Eigentum des Angeklagten feststellen. Eine Notwehrlage hätte vorausgesetzt, dass sich der Angeklagte eines solchen Angriffs bewusst gewesen wäre und aus diesem Grund in Verteidigungsabsicht gehandelt hätte.
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Montana
Austauschschüler erschossen: Anklage in USA
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Das Tor zu seiner Garage stand rund anderthalb Meter weit geöffnet, als der Teenager sich in der Nacht auf das Grundstück in einer ruhigen Wohngegend von Missoula begab. Die Partnerin des Mannes hatte eine Handtasche mit persönlichen Gegenständen in die Garage gestellt - "damit sie es nehmen", sagte sie der Polizei. Beide überwachten den Bereich mit Hilfe von Bewegungssensoren, einem Babyfon und einer Live-Videoübertragung aus dem Innenraum der Garage.
Auf die Lauer gelegt
"Ich warte nur darauf, einen verdammten Typen zu erschießen", soll der Angeklagte einer Zeugin zufolge gesagt haben. Drei Nächte in Folge habe er bereits mit seinem Gewehr gewartet, um die Einbrecher zur Strecke zu bringen.
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Aufregung über US-Notwehrrecht unberechtigt
Stand your ground
Nach dem Freispruch von George Zimmerman, der im vergangenen Jahr den 17-jährigen* Afroamerikaner Trayvon Martin erschossen hatte, ist die Empörung groß. Hierzulande machen viele das amerikanische Notwehrrecht für das als ungerecht empfundene Urteil verantwortlich – und verkennen dabei, dass die deutsche Rechtslage sogar weiter geht als die amerikanische.
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
BGH-Urteil: Keine Kündigung wegen Rausschmiss des Vermieters
Wenn ein Vermieter die Räume seines Mieters betritt, obwohl er aufgefordert wurde diese zu verlassen, darf sich nicht wundern, wenn er vom Mieter "rausgeschmissen" wird. In diesem Fall trug der Mieter seine Vermieterin kurzerhand aus dem Haus.
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Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten - selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte - jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
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16-Jährigen bei Überfall erschossen: Bewährungsstrafe für Rentner
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Nach Überzeugung des Gerichts gab der Rentner die Schüsse aus Angst um sein Leben bewusst ab, überschritt dabei aber die Grenzen der Notwehr. „Ein gezielter Schuss auf Arme oder Beine wäre ausreichend gewesen und hätte auch den Angreifer gestoppt“, sagte der Vorsitzende Richter Berend Appelkamp in seiner Urteilsbegründung.
So habe der Rentner auf einen ohnehin fliehenden Menschen geschossen. Als Jäger sei er waffenkundig gewesen und hätte wissen müssen, dass er nicht auf den Oberkörper zielen dürfe. „Er hat den Tod des Räubers subjektiv billigend in Kauf genommen.“
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Vielleicht sollte die Verteidigungsministerin darüber nachdenken, ein aus deutschen Richtern bestehendes Bundeswehr - Spezialkommando aufzustellen. Wenn diese allwissenden Kriegsgötter in Afghanistan einfliegen, sind die Taliban in zwei Tagen am Arsch ...
Staber hat geschrieben:@ AlexVielleicht sollte die Verteidigungsministerin darüber nachdenken, ein aus deutschen Richtern bestehendes Bundeswehr - Spezialkommando aufzustellen. Wenn diese allwissenden Kriegsgötter in Afghanistan einfliegen, sind die Taliban in zwei Tagen am Arsch ...
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Dem Gericht zufolge bestand für den Angeklagten zum Zeitpunkt der Schüsse keine Lebensgefahr mehr, da die Täter bereits auf der Flucht waren. Auch zur Verteidigung seines Eigentums seien die auf Oberkörperhöhe abgegebenen Schüssen ohne Warnung nicht angemessen gewesen. Zwar sei die Verteidigung von Eigentum auch mittels Schusswaffe durchaus erlaubt. Der Angeklagte hätte aber zumindest einen Warnschuss abgeben „können und müssen“.
Die Angeklagte sei zudem Jäger und daher auch im Umgang mit Schusswaffen geübt gewesen. Außerdem waren laut Urteil durch die Aktivierung der Alarmanlagen starke Lampen rund um das Haus angegangen, sodass der Schütze zum fraglichen Zeitpunkt eine gute Sicht hatte.
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