Krimineller Araber wird Polizist

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Krimineller Araber wird Polizist

Beitragvon Staber » Sa 27. Sep 2014, 17:43

Fadi Saad ist immer offen mit seiner Vergangenheit umgegangen. Jetzt darf das frühere Gang-Mitglied Polizist werden. Nicht allen Kollegen gefällt das.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berli ... 72102.html


Solche "Ordnungshüter" braucht das Land.
*Ironiemodus aus*

Um einen Taxischein zu machen, braucht man ein polizeiliches Führungszeugnis. Braucht man das etwa nicht, wenn man Polizist werden will? Was ist aus diesem Land geworden??
Eine Träne zu trocknen ist ehrenvoller als Ströme von Blut zu vergießen.
Lord George Gordon Noel Byron
Gesund bleiben !
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Re: Krimineller Araber wird Polizist

Beitragvon AlexRE » Sa 27. Sep 2014, 18:50

Na toll ... :roll:

Wenn die "Arab Boys" sich als Verein hätten eintragen lassen und dann verboten worden wären, könnte der junge Mann nicht einmal für eine private Sicherheitsfirma als Nachtwächter arbeiten ...

§ 34a Bewachungsgewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder

3.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.


Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.

(...)


http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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