Arbeitslos hat geschrieben:Viel geliebt und fallen gelassen, scheinbar lebensuntüchtig. Mir tut er leid
http://www.welt.de/sport/fussball/artic ... richt.html
Auszug:
Ich nehme keine Drogen und habe noch nie Drogen genommen. Das wird sich sicher auch vor Gericht herausstellen." Außerdem hätte er gar kein Geld für solche Einkäufe gehabt. Zu jener Zeit stand er vor der Privatinsolvenz. Immel: "Ich bin mir hundertprozentig sicher, dass ich freigesprochen werde."
Da ist er ziemlich optimistisch. Dieser § hier ist geradezu heimtückisch:
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://dejure.org/gesetze/StGB/170.html
Wenn der Richter den subjektiven Eindruck hat, dass der Angeklagte seine Kohle in einer gegenüber den Unterhaltsberechtigten verantwortungslosen Weise verkokst und verzockt hat, kann er das immer als "sich der Unterhaltspflicht entziehen" hindrehen. Das ist also einer der ganz speziellen StGB - §§, bei denen die Verurteilung keine handfesten Beweise erfordert (wie etwa bei dem Drogenbesitz), sondern bei einem hinreichenden Maß richterlicher Antipathie gegen den Angeklagten auf jeden Fall erfolgt.
Ganz anders als bei dem Thema "Vergewaltigung in der Ehe" sind die öffentlichen Beschwerden der Männerrechtsbewegten über rechtsstaatliche Fragwürdigkeiten auf diesem Feld m. M. n. nicht völlig unberechtigt.