Staber hat geschrieben:Hm... also Beihilfe zum Mord, weil er in Auschwitz geraubtes Geld gezählt und weitergeleitet haben soll? Darf bzw. mus man den Artikel so verstehen?
hier haben wir es aber eben mit Sonderrecht zu tun
Staber hat geschrieben:@ Alexhier haben wir es aber eben mit Sonderrecht zu tun
Soweit man das den Medien entnehmen konnte, hat der Angeklagte nach dem Krieg sich wohl nicht (mehr) strafbar gemacht und ein einwandfreies Leben geführt. Möglicherweise haben die Erlebnisse und das sich Schuldigmachen in Auschwitz sein Rechtsempfinden geschärft. Schon allein das sollte man als Reue werten und maximal eine Bewährungsstrafe (für Beihilfe zum Raub bzw. Diebstahl) aussprechen.
Verfassungsbeschwerde gegen Haftantritt
Ex-SS-Mann Gröning zieht vor das BVerfG
Der frühere SS-Buchhalter im Konzentrationslager Auschwitz Oskar Gröning wehrt sich weiter gegen den Antritt seiner Haftstrafe. Nachdem das OLG Celle seine Beschwerde ablehnte, trägt er seine Einwände nun nach Karlsruhe.
(...)
AlexRE hat geschrieben:Herr Gröning zieht vor das Bundesverfassungsgericht. Auf LTO und Facebook dazu geschrieben:Verfassungsbeschwerde gegen Haftantritt
Ex-SS-Mann Gröning zieht vor das BVerfG
Der frühere SS-Buchhalter im Konzentrationslager Auschwitz Oskar Gröning wehrt sich weiter gegen den Antritt seiner Haftstrafe. Nachdem das OLG Celle seine Beschwerde ablehnte, trägt er seine Einwände nun nach Karlsruhe.
(...)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... aftfaehig/
>> Korrektur, vom Töten versteht er nichts. Er hat lediglich vorher die Klamotten und das Bargeld eingesammelt und weitergeleitet. <<
... was der deutschen Rechtsprechung weder zur Tatzeit noch in den folgenden Jahrzehnten bis zur Verurteilung Herrn Grönings als Beihilfe galt.
Ein 180° - Wende der Rechtsprechung zu Lasten Angeklagter, die auf Altfälle angewandt wird, bedeutet letztendlich ein "nicht - verstehen - Wollen" des Normzwecks des besonderen Bestimmtheitsgebots / Rückwirkungsverbots (Art. 103 II GG, 7 EMRK). Damit hätte die Verteidigung vor dem BVerfG erscheinen müssen und nicht mit Art. 2 - Argumenten, die angesichts der tatrichterlichen Würdigung medizinischer Gutachten kaum noch greifen können.
Oder doch?
...oder LKW-Fahrer
AlexRE hat geschrieben:...oder LKW-Fahrer
... oder Mitarbeiter von Firmen, die da irgendwas angeliefert oder repariert habn.
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