Excubitor hat geschrieben:maxikatze hat geschrieben:Alex schrieb:
Was verheerender ist, der Shutdown oder die Folgen des Verzichts darauf, kann eine Ärztin wohl besser beurteilen als eine Rechtsanwältin. Auf solche Meinungen kann ich also komplett verzichten.
Die Auffassung der Rechtsanwältin teile ich absolut nicht - das erstmal vorweg.
Aber wegen der Corona- Einschränkungsgesetze soll ein Aufruf zur Demo strafbar sein?
Was, wenn beim Protest der Mindestabstand von 2 m eingehalten wird? Ist dann eine Demo immer noch rechtswidrig?
Oder ist es rechtswidrig eine Demo zu verbieten?
Nicht die Demo ist der entscheidende Punkt, sondern der Aufruf zum Verstoßen gegen Gesetze. Der Aufruf zur Demo ist völlig belanglos. Das kann jeder machen, solange die Demo nicht verboten und falls erforderlich angemeldet worden ist.
Apropos Einschränkungen. Die Einschränkungen der entsprechenden Grundrechte durch Rechtsverordnung der Länder sind in § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bereits vorgesehen und erlaubt. Das hätte die Super-Anwältin auch wissen müssen:
Siehe:"§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/