Winterreifenpflicht verfassungswidrig
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot verstoße. Nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Winterreifenpflicht-verfassungswidrig-kein-Bussgeld-fuer-Sommerreifen-im-Winter.news9935.htm
Zu beachten ist hier, dass es sich bei der genannten Vorschrift um eine Rechtsverordnung handelt, nicht um ein formelles Gesetz. Sonst hätte das OLG nicht selbst aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken entscheiden können, sondern den Fall nach Art. 100 GG dem BVerfG vorlegen müssen.