Das sind die wesentlichen Gründe für die Zurückweisung des Antrags:
Ein auch nur vorübergehender Rückzug Deutschlands aus den
Rettungsmaßnahmen würde nicht nur das Volumen des „Euro-Rettungsschirms“ anteilig vermindern, sondern könnte nach Auffassung der Bundesregierung die Realisierbarkeit des Rettungspaketes jedenfalls aus Sicht der Finanzmärkte insgesamt in Frage stellen. Damit entstünden der
Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile.
Sollte das mit dem Euro-Stabilisierungsmechanismus verfolgte Ziel
verfehlt werden, mithin eine möglicherweise drohende Illiquidität an
wichtigen Handelsplätzen europäischer Staatsanleihen nicht abgewendet
werden können, wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Stabilität
der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet. Das
Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu
der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische
Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 26, 259
<264>; 29, 179 <182>; 88, 173 <181>).
Kein Wort zu dem bail out - Verbot des Art. 125 des "
Vertrages über die Arbeitsweise der EU":
Artikel 125 (ex-Artikel 103 EGV)
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht
für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Das hier ist die Ausnahmeklausel, die hier zugunsten der seit jeher notorisch misswirtschaftenden "PIIG" - Staaten angewandt wurde:
Artikel 122 (ex-Artikel 100 EGV)
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.
Kein Wunder, dass sich das BVerfG mit diesem Text vorsichtshalber gar nicht erst auseinandergesetzt hat.