Gehirnnutzer hat geschrieben:Beantworte mir mal folgende Fragen Veritas:
1. Wenn die Bezeichnung Grundgesetz bedeutet, das es sich nicht um eine Verfassung handelt ist die Schlußfolgerung daraus, das weder
Dänemark, die Niederland und Estland eine Verfassung haben.
Haben diese Länder eine Verfassung oder nicht?
2. Du behauptest das Grundgesetz ist nur politisch legitimiert. Nun es gab die Abstimmung über das Grundgesetz in den frei gewählten Länderparlamenten. Bayern stimmte übrigens dagegen.
Die amerikanische Verfassung unterlag auch keine Volksabstimmung, nach deiner Logik dürfte sie dann auch kein Verfassung sein. Also was ist die amerikanische Verfassung?
3. Eine Präambel ist ein Vorwort, eine Einführung zu dem nachfolgenden Werk ohne jede rechtliche Bindungskraft. Das gilt schon seit Anbeginn der Rechtslehre.
Auch wenn sie keine rechtliche Bindungskraft hat, ist sie Bestandteil des Grundgesetz und unterliegt bezüglich Änderungen den Bestimmungen des Artikels 79.
Wenn die Wünsche der Väter des Grundgesetzes eben nicht nur die Äußerung ihrer Vorstellungen waren, sondern explizite Vorschrift, wieso legen sie das in einem Teil ab, der keine rechtliche Bindung hat und auch nicht der Ewigkeitsklausel unterlieg?
4. Da die Präambel keine rechtlich Bindungskraft hat, kann sie auch nicht für die Auslegung des Artikels 146 angewandt werden. Daraus resultiert, das Artikel 146 nur die Gültigskeitsdauer des GG beschreibt und Bedingungen an die Verfassung stellt, die dann das Grundgesetz ersetzt.
Der Artikel besagt, das das Grundgesetz nur durch eine Form der Verfassung ersetzt werden kann, nicht aber durch eine oktroyierte Verfassung.
Wieso sollte die von die bevorzugte Auslegung Gültigkeit haben, wenn sie im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtslehre und der Rechtsauslegung steht?
Vorab ein Selbstzitat von diesem Forum hier: http://www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=17&page=2
Keine unmittelbare Gesetzeskraft heisst nicht, dass die Präambel - jedenfalls die Fassung von 1949 - juristisch völlig unerheblich ist. Für die Auslegung von Vorschriften sind u. a. im Kontext zu ihnen stehende andere Texte erheblich. Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt z. B. haben auch keine unmittelbare Gesetzeskraft, sind aber sehr wichtig für die Interpretation des Gesetzestextes, zu dem sie Stellung nehmen. Aus dem gleichen Grund ist die Präambel alter Fassung wichtig für das Verständnis des Artikel 146 GG. Zusammen gelesen wird aus beiden Texten deutlich, dass das Grundgesetz nach Wiedererlangung der vollständigen äusseren Souveränität Deutschlands durch eine neue Verfassung ersetzt werden soll. Das Grundgesetz ist ja auch zum Teil durch die aussenpolitischen Sachzwänge der Zeit des kalten Krieges legitimiert. Wenn der erste und der letzte Text des Gesamtwerkes, das A und O also, von dem Auftrag des Grundgesetzes an das ganze deutsche Volk handeln, die Einheit in Freiheit wiederzuerlangen und von einer neuen Verfassung nach Erreichen dieses Ziels, dann reicht mir das für die Feststellung, dass dem deutschen Volkssouverän die Neuverhandlung einer in völliger Freiheit von Sachzwängen zu beschliessenden Verfassung seit 1990 rechtswidrig vorenthalten wird.
Das sieht das Bundesverfassungsgericht zwar anders, aber schwer nachzuvollziehende Urteile des BVerfG kennen sie sicher auch, wenn sie sich mit dem GEZ - Unwesen befassen.
Dann im Einzelnen:
1. habe ich den Verfassungscharakter des Grundgesetzes nicht bestritten, sondern auf die mangelnde demokratische Legitimation abgestellt. In Dänemark, den Niederlanden und Estland beruht die uneingeschränkte demokratische Legitimität der dortigen Verfassungen auf der Akzeptanz der historischen Entwicklung dieser Verfassungsordnung durch die jeweilige Bevölkerung. Im Gegensatz zu den Deutschen wurde diesen Völkern ja nicht verkündet, dass wesentliche Züge dieser Verfassungen (z. B. entgegen dem Wortlaut des Artikel 20 GG die völlige Verbannung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene) durch aussenpolitische Notwendigkeiten unausweichlich seien. Diese Sachzwänge sind 1990 weggefallen, die Legitimation des GG ist deshalb defizitär, ganz unabhängig von der Frage eines Referendums (Volksabstimmung über eine Verfassung).
2. Ich habe nicht geschrieben, dass das Grundgesetz "nur" politisch legitimiert sei, sondern dass es an der demokratischen Legitimation mangele. Zumindest hätten die Parteipolitiker nach 1990 offen sagen müssen, dass sie jetzt mit 2/3 - Mehrheit auf einer neuen verfassungsgebenden Versammlung ohne Volksreferendum dem Artikel 146 entsprechen. Das haben sie aber nicht getan, die Teillegitimation durch die weggefallenen aussenpolitischen Sachzwänge wurde einfach beibehalten. Wenn ich nach Wegfall einer Notwehr- oder Notstandssituation noch einen zusätzlichen, dann überflüssigen Eingriff in die Rechte Dritter vornehme, bin ich kriminell.
3. Siehe mein Selbstzitat, die Präambel war für das Verständnis des Artikel 146 ebenso wichtig wie die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt zu einem neuen Gesetz, ob die Präambel eine eigenständige rechtliche Bindungskraft hatte, ist insofern nachrangig. Übrigens ist diese Frage umstritten.
4. Dass der Artikel 146 nur den Ersatz des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung erlauben will und nicht als Aufforderung der Autoren des Grundgesetzes zu lesen ist, nach Wiedererlangung der äusseren Souveränität auch so zu verfahren, ist eine Behauptung, die einem Abgleich mit der Entstehungsgeschichte des GG nicht standhält. Dazu noch einmal die "Zeitbombe im Verfassungsgehäuse":
http://www.querdenkerforum.de/forum/showthread.php?tid=1172&pid=1961#pid1961
http://www.dr-wesener.de/Art146GG.pdf
Mir ist übrigens bekannt, dass die Mehrheit der Verfassungsexperten mit der "Demokratie light" in Deutschland so zufrieden ist, dass sie sich auf kaum haltbare formalistische Betrachtungen zurückzieht und es vorzieht, die hiesige Demokratie als beste aller Welten zu verkaufen. Für die meisten dieser Leute in Justiz und Wissenschaftsbetrieb ist es sicher karriereförderlich, der kleinen Handvoll Spitzenparteibuchkarrieristen, die sich dieses Land zur Beute gemacht hat (v. Arnim), in fundamentalen staatsrechtlichen Fragen beizupflichten.
Richtig an Ihren Ausführungen ist allenfalls, dass das Grundgesetz den formellen Anforderungen an eine Verfassung genügt und eine gewisse demokratische Legitimation durch das Unterlassen der Geltendmachung der Rechtsansprüche des deutschen Volkssouveräns auf eine neue Verfassung und die vollkommene innere Souveränität gegenüber der eigenen politischen Klasse besitzt. Die Wahlergebnisse seit 1990 sind nämlich so eine Willensbekundung durch Unterlassen.
Deshalb habe ich ja geschrieben, dass ein Hausherr, der dem Dienstpersonal Blankovollmachten erteilt und es nicht kontrolliert, irgendwann teuer dafür bezahlen muss.
Quelle: http://www.politikforen.net/showthread.php?p=2728109#post2728109