Die zu Gunsten des Braunkohleagebaus in NRW enteigneten Anwohner haben vor dem Bundesverfassungsgericht verloren:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_1bvr313908.html
Das war vollkommen klar. Wenn es um so wichtige wirtschaftliche Interessen des ganzen Staates geht, kann man sich die Verfassungsbeschwerden gleich sparen.
Für die Steinkohle haben sie im Ruhrgebiet seinerzeit auch fleißig enteignet. Heute ist die DSK nach Einstellung des Bergbaus ein Immobilien - Großkonzern und macht fette Profite mit Wohn- und Gewerbeimmobilien. Dass man Enteignungen nach Wegfall des Gemeinwohlnteresses daran eigentlich rückabwickeln müsste bzw. einen Rechtsanspruch darauf zugunsten der Enteigneten schon bei der Enteignung ins Grundbuch eintragen müsste, ist überhaupt kein Thema. Darauf kommt anscheinend keiner.
Eine Enteignung mit Rückübertragungsanspruch nach Wegfall des öffentlichen Interesses wäre ein weniger intensiver Grundrechtseingriff als eine Enteignung ohne so eine Eintragung und deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich dringend geboten. Jede zusätzliche Belastung, die vom öffentlichen Interesse nicht gedeckt ist, ist m. M. n. glatt verfassungswidrig.