Artikel 14 GG

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Artikel 14 GG

Beitragvon AlexRE » Mi 18. Dez 2013, 16:30

Die zu Gunsten des Braunkohleagebaus in NRW enteigneten Anwohner haben vor dem Bundesverfassungsgericht verloren:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_1bvr313908.html

Das war vollkommen klar. Wenn es um so wichtige wirtschaftliche Interessen des ganzen Staates geht, kann man sich die Verfassungsbeschwerden gleich sparen.

Für die Steinkohle haben sie im Ruhrgebiet seinerzeit auch fleißig enteignet. Heute ist die DSK nach Einstellung des Bergbaus ein Immobilien - Großkonzern und macht fette Profite mit Wohn- und Gewerbeimmobilien. Dass man Enteignungen nach Wegfall des Gemeinwohlnteresses daran eigentlich rückabwickeln müsste bzw. einen Rechtsanspruch darauf zugunsten der Enteigneten schon bei der Enteignung ins Grundbuch eintragen müsste, ist überhaupt kein Thema. Darauf kommt anscheinend keiner.

Eine Enteignung mit Rückübertragungsanspruch nach Wegfall des öffentlichen Interesses wäre ein weniger intensiver Grundrechtseingriff als eine Enteignung ohne so eine Eintragung und deshalb nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich dringend geboten. Jede zusätzliche Belastung, die vom öffentlichen Interesse nicht gedeckt ist, ist m. M. n. glatt verfassungswidrig.
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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Re: Artikel 14 GG

Beitragvon AlexRE » Di 15. Aug 2017, 09:57

Hier wage ich mal die Prophezeiung, dass das Bundesverfassungsgericht die neue Regelung kassieren wird:

10. August 2017, 18:52 Uhr Außenansicht

Im Zweifel für den Fiskus

(...)

Um Straftaten zu bekämpfen, die sich gegen Vermögensinteressen richten, droht der Gesetzgeber nicht nur Freiheits- und Geldstrafen an, er lässt Gerichte auch unrechtmäßig erlangtes Vermögen bei Tätern und bei Personen in deren Umfeld abschöpfen. Crime must not pay ist ein seit Jahren national und international immer populärer gewordenes Prinzip der Strafverfolgung.

Als Teil einer umfassenden Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung hat der deutsche Gesetzgeber nun den Grundsatz abgeschafft, wonach die Strafverfolgungsbehörden beweisen müssen, dass Vermögenswerte auch wirklich aus Straftaten stammen, wenn sie dem Betroffenen kompensationslos genommen werden. Schon der Verdacht der Geldwäsche, also des Umgangs mit unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten, kann in Zukunft die Einziehung des Vermögens rechtfertigen. Deutschland folgt damit auch den strengen Vorgaben der Europäischen Union.

(...)


http://www.sueddeutsche.de/politik/auss ... -1.3623352

Das Gericht hat bereits die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) mit einer m. M. n. sehr wackeligen Begründung wegen angeblichen Verstoßes gegen das besondere Bestimmtheitsgebot / Art. 103 Abs. 2 GG scheitern lassen (eine der klarsten Strafandrohungen überhaupt = ich nehme Dir alles weg, was Du hast), was mich mutmaßen lässt, dass da ein in den Urteilsgründen nicht auftauchendes "Hintergrundprogramm" eine Rolle gespielt hat.

Wenn Richter einen staatlichen Machtmissbrauch durch die Exekutive befürchten, halten sie sich hinsichtlich dieses Argwohns eher bedeckt und konstruieren notfalls sachwidrige Argumente. So eine Notlage besteht hier aber wohl nicht, die Kassation des "im Zweifel gegen den Eigentümer" ist sicherlich deutlich wasserdichter zu begründen als die der Vermögensstrafe.
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