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Es ist zwar möglich, dass Verfassungsinhalte ("immanent") verfassungswidrig sein könnten, weil sie gegen höherrangiges Verfassungsrecht (wie das Rechtsstaatsprinzip = "ewiges Verfassungsrecht") verstoßen, aber hinsichtlich des Artikels 16a selbst geben auch die aktuellen Ereignisse keinen Anlass zu solchen Überlegungen.
Man könnte aber überlegen, ob es sich nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung richtet, wenn Bürgerkriegsflüchtlinge aus wirtschaftlichen Motiven gegen den Sinn des Art. 16a zunächst zu Asylbewerbern umetikettiert und schließlich zu Einwanderern erklärt werden. Kriege und Naturkatastrophen begründen für sich alleine genommen nämlich kein Recht auf Asyl:
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Nicht einbezogen sind jedoch Folgen von Armut, Hunger und Naturkatastrophen,
allgemeine Folgen von Unruhen, Revolutionen und Bürgerkriegen,
drohende Folter oder Todesstrafe aus nichtplitischen Gründen(aber Abschiebeverbot), vgl. auch BVerfGE 80, 315; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 15; Mannsen, § 30, Rn. 737.
(...)
http://www.juraexamen.info/ueberblick-u ... rt-16a-gg/
Wenn die Flüchtlingskrise z. B. instrumentalisiert wird, um bestehende gesetzliche Regelungen wie den Mindestlohn anzugreifen, stellen sich durchaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen. Dadurch könnten das Sozialstaatsprinzip und die wirtschaftlichen Grundrechte der bereits in Deutschland lebenden Menschen ausgehöhlt werden.
Außerdem verletzt jede Art von politisch behaupteter "Alternativlosigkeit" das Demokratieprinzip. Alternativloses muss ja nicht diskutiert werden und bedarf keiner Zustimmung von Mehrheiten. Erfahrungsgemäß werden dann durch so begründete Entscheidungen ohnehin schon privilegierte Minderheiten (Reiche und Stinkreiche) weiter ungerechtfertigt bereichert. Die dadurch tangierten Verfassungsinhalte - Demokratie- Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip - sind allesamt im Artikel 20 GG normiert und damit "ewiges" Verfassungsrecht.