Am 29.06.09 habe ich einen Text an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag mit folgendem Wortlaut gerichtet :
Der Deutsche Bundestag möge beschliessen.........
dass die Reihenfolge der Kandidaten auf Wahllisten nach der Zahl der gleichzeitig abgegebenen Erststimmen geordnet wird und somit von den Bürgern bestimmt wird, die eine Partei wählen und nicht von den Parteivorständen. Damit wird gewährleistet, dass, wer viele Erststimmen hat, zumindest über die Liste ins Parlament einzieht.
Meine schriftliche Begründung dazu:
Damit die Damen und Herren des hohen Hauses sich in der Politik bewegen und die Interessen der Bürger durchsetzen und Lobbyismus weitgehend ausgeschlossen werden kann. Da es in jedem Wahlkreis eine Liste gibt, bestimmt somit nur das Volk, wer ins Parlament zieht. Die Abgeordneten, die bei sich zu Hause,den höchsten Prozentsatz erreicht haben, werden entsandt.
Die Unabhängigkeit des Abgeordneten nach Artikel 38 soll so geschützt werden.
* * *
Am 21.07.09 erreichte mich eine schriftliche Stellungnahme des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages :
Sehr geehrte Frau Heymann,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.
Von einer Veröffentlichung Ihrer Eingabe wird abgesehen.
Zur Aufstellung der Kandidatenlisten hat sich das Bundesministerium des Innern (BMI) aufgrund einer ähnlichen Eingabe geäussert. Eine Kopie der Stellungnahme füge ich zu Ihrer Kenntnis bei.
Die Ausführungen sind nach Auffassung des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
A.Gründler
* * *
Hier die Begründung :
Der Petent regt an,das Wahlrecht zu ändern, weil die Spitzenkandidaten einer Partei häufig auch dann in den Bundestag einziehen, wenn sie ihren Wahlkreis nicht gewonnen haben, da sie über Landeslisten der Parteien abgesichert sind. Dies entspräche nicht dem Wählerwillen.
Dem Begehr des Petenten kann nicht abgeholfen werden, denn ein gesetzliches Verbot, Wahlkreisbewerber zugleich auch auf der Landesliste aufzustellen, wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Den Parteien ist in Artikel 21 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz die verfassungsrechtliche Aufgabe zugewiesen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Diese Aufgabe nehmen sie auch durch die Aufstellung von Wahlbewerbern wahr. ( § 1 Abs.2 Parteiengesetz - ParteiG )
Parteien werden in Artikel 21 Abs.1 GG durch verschiedene Garantien verfassungsrechtlich abgesichert ; dazu zählt auch die Parteienfreiheit gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese besagt, dass der demokratische Prozess der Willensbildung frei von staatlicher Gängelung sein muss, damit Parteien ihren Funktionen gerecht werden und zur Legitimation der Staatsgewalt beitragen können. Ein Aspekt der Parteienfreiheit, also die Freiheit, Parteiangelegenheiten durch eigene Organe frei von ungerechtfertigtem staatlichem Einfluss selbst zu bestimmen. ( Morlok in Dreier, GG-Kommentar, Band II 2006, Art. 21, Rn 59 )
Diese Organisationsfreiheit wird verfassungsrechtlich durch Art. 21 Abs.1 Satz 3 GG begrenzt, der besagt, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. In Konkretisierung dessen wird die Aufstellung von Wahlbewerbern durch § 17 ParteiG in Verbindung mit §§ 21 Abs.1 Satz 1 bzw 27 Abs.5 Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt. Die genannten Normen legen fest, dass die Parteien durch Mitgliederversammlungen bzw Vertreterversammlungen über die Aufstellung der Wahlkreis- und Landeslistenbewerber entschieden. Sie gewährleisten damit, dass das Demokratieprinzip auf den innerparteilichen Vorgang der Bewerberaufstellung erstreckt wird.
Eine weitergehende gesetzliche Regelung, die bestimmt, dass ein Wahlkreisbewerber nicht zugleich auf einer Landesliste kandidieren darf, existiert nicht. Sie wäre auch im Hinblick auf die Organisationsfreiheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen legitimen Zweck, der es erfordern würde, einem Wahlkreisbewerber zu verbieten, zugleich auch auf der Landesliste zu kandidieren, da weder personelle Überschneidungen noch andere , für eine Wahl negative Auswirkungen zu befürchten sind. Dahingehende gesetzliche Regelungen würden demzufolge in ungerechtfertigter Weise die Organisationsfreiheit der Parteien einschränken und wären verfassungswidrig.
Eine Begrenzung der Kandidatur eines Wahlbewerbers entweder auf einen Wahlkreis oder auf eine Landesliste würde auch in die Freiheit des einzelnen Wahlbewerbers eingreifen, dessen innerparteiliche Betätigung ebenfallls über Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt ist. Sie wäre ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da es - wie dargestellt - bereits an einem legitimen Regelungszweck mangelt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Listenbewerber "gewählt" sind. Denn gem. § 4 BWG stehen jedem Wähler 2 Stimmen zur Verfügung : Eine, mit der der Direktkandidat eines Wahlkreises gewählt wird (Erststimme) und eine zweite, mit der über die Landeslistenbewerber einer Partei abgestimmt wird. (Zweitstimme) Die gewählten Listenbewerber sind genauso demokratisch legitimiert wie die gewählten Direktkandidaten.
Im Auftrag
bgl.
von Knobloch