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Artikel 26 GG
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Ebenfalls dürfen Kriegswaffen dann nicht exportiert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dies die Erfüllung von Deutschlands völkerrechtlicher Pflichten gefährden würde oder die Käufer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
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